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Die einzelnen Leistungen der Pflegeversicherung (im Pflegeheim)
Häusliche Pflege kommt in Frage, wenn kein Leben im Pflegeheim notwendig ist. Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige, welche zu Hause leben, enthalten in hauptsächlich das Pflegegeld und dingliche Leistungen. Hierbei handelt es sich nicht um Besitztümer, sondern um ambulante Hilfeleistungen. |

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Bereits bei der Beantragung muss dargelegt werden, ob Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Zusammensetzung von beidem erforderlich sind. Zu beachten bleibt dabei, dass Sachleistungen immer höher bemessen sein müssen als die Geldleistungen.
Die Leistungen sind dann im einzelnen wie folgt bemessen:
Pflegestufe I: bis 384,00 €
Pflegestufe II: bis 921,00 €
Pflegestufe III: bis 1.432,00 € - im Härtefall bis zu 1.918,00 €
Für eine Situation, in der Verwandte, Nachbarn oder ehrenamtliche Helfer die Pflege und Betreuung bewerkstelligen, kann auf Antrag ebenfalls ein Pflegegeld gewährt werden, welches je nach Pflegestufe folgende Beträge haben kann:
Pflegestufe I: 205,00 €
Pflegestufe II: 410,00 €
Pflegestufe III: 665,00 €
Sofern eine Betreuung in den eigenen vier Wänden des Pflegebedürftigen tagsüber nicht mehr genügend gewährleistet werden kann, diese aber ansonsten weiterhin von den Angehörigen oder anderen ehrenamtlichen Betreuern verrichtet werden soll, gibt es die Lösung der teilstationären Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtung. Die Kosten dafür werden von der Pflegekasse abgefangen:
Pflegestufe I: 384,00 €
Pflegestufe II: 921,00 €
Pflegestufe III: 1.432,00 € - im Härtefall 1.918,00 €
Ab dem Zeitpunkt wo eine Betreuung in den eigenen vier Wänden des Pflegebedürftigen überhaupt nicht mehr geschehen kann, da z.B. jeder Zeit ausgebildete Pfleger erreichbar sein müssen, sollte eine vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim angestrebt werden. Die Deckung der Heimpflegekosten übernimmt dann die Pflegekasse mit den folgenden Pauschalbeträgen:
Pflegestufe I: 1.023,00 €
Pflegestufe II: 1.279,00 €
Pflegestufe III: 1.432,00 € - im Härtefall 1.688,00 €
Ist die häusliche Pflege vorübergehend nicht zu erbringen, weil z.B. kein Pflegedienst zur Verfügung steht (kann z.B. durch Krankheitsfälle passieren), können Pflegebedürftige zur Kurzzeitpflege in ein stationäres Pflegeheim aufgenommen werden, wenn dieser Situation eine einjährige häusliche Pflegebedürftigkeit vorangegangen ist. Eine Kurzzeitpflege ist für einen Zeitraum von vier Wochen pro Jahr durch die Pflegekasse unterstützt. Die Ausgaben werden bis zu maximal 1.432,00 € pro Jahr erstattet.
Wer ergänzend zu den Leistungen der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Grundsicherung hat, dem ist empfohlen, stets die Sachleistungen wählen! Das Sozialamt zahlt dann für die Leistungen ausgebildeter Pfleger zu.
Explizit Sachleistungen zu beantragen zahlt sich jedoch erst in dem Fall aus, wo ein qualifizierter Pflegebedarf so umfangreich ist, dass die Maximalbeträge voll ausgeschöpft werden. Nicht aufgebrauchte Beträge sind nicht übertragbar auf ein anderes Pflegeheim oder auf den nächsten Monat.
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